Wünscht der Versicherungsnehmer (VN) seine beitragsfrei gestellte Lebensversicherung wieder in den ursprünglichen Versicherungsschutz umzuwandeln, hat der Versicherer (VR) das Recht auf eine erneute Risikoprüfung. Dies allerdings NUR im Hinblick auf alle „nach der Beitragsfreistellung“ entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wenn der VR den VN vor der Umstellung in eine beitragsfreie Lebensversicherung allerdings darauf hingewiesen hat, dass es auch diese vorher eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen prüfen wird, hat der VR zudem das Recht diejenigen Risiken zu prüfen, die vor der Beitragsbefreiung eingetreten sind.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg abgelehnt!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert