Ansprüche aus einem Riester-Vertrag sind nicht pfändbar, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IX ZR 21/17) in einer aktuellen Entscheidung. Die vertraglichen Ansprüche seien nach den Zwangsvollstreckungsvorschriften und dem Einkommensteuerrecht nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar.
Für die Unpfändbarkeit reiche aus, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Zulagenantrag gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulagenvorlagen.
Frank Breiting von der Deutschen Asset Management meint dazu: "Die Entscheidung des BGH ist eine gute Entscheidung für alle Riester-Sparer und für die private Altersvorsorge in Deutschland. Sie erhöht ... den Stellenwert eines Riester-Vertrages als Baustein einer guten und auskömmlichen Rente. Nun sollte die Politik auch den Mut haben, die nötigen Reformen des Produktes auf den Weg zu bringen. Zu nennen sind in erster Linie die Flexibilisierung der Beitragsgarantie und die grundlegende Vereinfachung der Zulagensystematik."
Autor(en): Bernhard Rudolf