Enthält eine Restschuldversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers (VN) eine Klausel, wonach der Versicherer (VR) den VN im Krankheitsfall abstrakt verweisen kann, so ist diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Der Zweck einer AU-Versicherung ist, finanzielle Nachteile im Krankheitsfall auszugleichen, alles andere würde nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm die AU-Versicherung ad absurdum führen.
Der VN hatte vor dem OLG Erfolg, der VR musste leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/32) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Der Zweck einer AU-Versicherung ist, finanzielle Nachteile im Krankheitsfall auszugleichen, alles andere würde nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm die AU-Versicherung ad absurdum führen.
Der VN hatte vor dem OLG Erfolg, der VR musste leisten.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert