Wer seine Kamera auf dem Gepäckwagen unbeaufsichtigt liegen lässt, handelt grob fahrlässig. Ein derartiger Fall wurde kürzlich vom Arbeitsgericht München behandelt.
Lässt der Versicherungsnehmer (VN) seine Foto- oder Videokamera auf seinem Gepäckwagen zuoberst liegen und wird diese unbemerkt entwendet, ist dies eine grobe Fahrlässigkeit. Auf Grund des grob fahrlässigen Handelns des VN, wird der Versicherer gänzlich von seiner Leistungspflicht befreit.
Das Arbeitsgericht München wies die Klage des VN ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert