Im vorliegenden Fall musste die Reise einer schwangeren Frau wegen frühzeitiger Wehen abgebrochen werden. Der Versicherer verweigerte die Leistungen, da die Schwangerschaft schon bei Reisebuchung bestand.
Die Schwangere gab an und wies nach, dass zum Zeitpunkt der Buchung von einer normalen Schwangerschaft auszugehen war, welche sie nicht am Antritt der Reise gehindert hätte.
Das Amtsgericht (AG) München gab den Klägern Recht und verurteilte den Versicherer zur Entschädigung der Reisestornierungskosten, da nach allgemeiner Auffassung eine Schwangerschaft nicht als schwere Erkrankung anzusehen ist.
Die Klage hatte vor dem AG Erfolg, der Versicherer musste vollumfänglich leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/14) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert