Besteht beim Versicherungsnehmer schon vor der Buchung einer Reise und dem Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung eine Impfunverträglichkeit, bietet die Reiserücktrittskostenversicherung keinen Deckungsschutz, wenn diese allergische Reaktion nicht erst während der Vertragslaufzeit eintritt.
Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Landgericht Wuppertal abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert