Reisekrankenversicherung: Meldeobliegenheiten des VN

Der VR verweigerte die Reiserücktrittskostenerstattung, da der VN die Reise nicht unmittelbar nach Auftreten von Beschwerden stornierte, sondern erst nachdem ihm entsprechende MRT-Ergebnisse vorlagen. Die Stornierungskosten waren dadurch erheblich höher.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main widersprach dem VR, da der VN erst durch die Untersuchungsbefunde von der tatsächlichen Reiseuntauglichkeit erfuhr.

Das OLG verurteilte den VR zur vollen Reiserücktrittskostenerstattung.


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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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