Der Versicherer hatte eine Klausel in seinem Rechtsschutzvertrag eingefügt. Diese stufte den Versicherungsnehmer bei Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwalts nicht in eine ungünstige Schadenfreiheitsklasse ein. Die Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam.
Der Versicherer verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen die geltenden Wettbewerbsrichtlinien.
Die Unterlassungsklage des Rechtsanwalts hatte vor dem Oberlandesgericht Bamberg Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert