Der Versicherer verweigerte die Kostenübernahme des Arbeitsgerichtsprozesses, da er die Tätigkeit der Versicherungsnehmers als selbstständige Tätigkeit zusätzlich zur seiner Angestelltentätigkeit interpretierte. Seiner Ansicht nach könne der Versicherungsnehmer weitgehend frei darüber bestimmen, wie er seine Arbeit verrichte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist die Verweigerung der Kostenübernahme nicht Rechtens, selbst wenn der Streit mehrere Lebensbereiche der Versicherungsnehmer erfasst. Soweit ein Rechtsstreit in einem mitversicherten Lebensbereich geführt wird, muss Kostenschutz gewährt werden.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte Erfolg, das OLG verurteilte den Versicherer zur Kostenübernahme.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert