Rechtsschutzversicherung: Rückabwicklungsstreitigkeit bei LV-Verträgen

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Der Versicherungsnehmer beantragte die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags. Dies wurde vom Versicherer abgelehnt.

Daraufhin wollte er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen und beantragte Rechtsschutzdeckung. Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme unter Verweis auf die Ausschlussklausel „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Auslegung der Ausschlussklausel, eine Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung fällt unter den geltenden Ausschluss.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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