Eine Obliegenheitsverletzung durch eine nicht unverzüglich gemeldete Betriebsveränderung, stellt allein noch keine Leistungsfreiheit für den Versicherer dar.
Erst wenn von einer erheblichen Gefahrenerhöhung auszugehen ist, kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Dann muss das Versicherungsunternehmen jedoch beweisen, dass die Betriebsveränderung eine wesentlich höhere Gefahr nach sich zieht, als bei dem Gefahreneinschluss zu Vertragsbeginn.
Lediglich eine Bewertung der Prämiengestaltung seitens des Versicherers reicht als Beweis für eine Leistungsfreiheit nicht aus.
Der Bundesgerichtshof entschied auf Grund der Beweise zugunsten des Versicherungsnehmers und lehnte die Leistungsfreiheit des Versicherers ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/22) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert