Der Versicherer verweigerte die Kostenübernahme für ein weiteres Gutachten, da der Versicherungsnehmer im laufenden Verfahren bereits Gutachterkosten erstattet wurde.
Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Kirchhain ist eine derartige Leistungsbeschränkung nicht möglich, es sei denn, der Vertrag sieht eine eindeutige Regelung vor.
Der Versicherer wurde vom AG zur Kostenerstattung verurteilt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert