Rechtsschutzversicherung: Entscheidungsgebundenheit gemäß § 91a ZPO

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Können sich die Parteien in einem Rechtsstreit in der Hauptsache einigen, jedoch nicht in der Kostenfrage, und muss dann das Gericht einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO fällen, so ist der Rechtsschutzversicherer an diesen gebunden.

Der Versicherer ist auch dann an den Beschluss gebunden, wenn die gerichtliche Entscheidung der Quote des Obsiegens oder Unterliegens nicht entspricht.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/20) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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