Der Kläger schloss als Anwalt eine Rechtschutzversicherung ab und hatte kurz danach eine zivilrechtliche Streitigkeit mit einem Dritten.
Nachdem er sich selbst, als zugelassenen Anwalt, im Gerichtsprozess vertreten hatte, lehnte der Rechtsschutzversicherer es ab, die Kosten seiner Rechtsanwaltsgebühren zu tragen, da er keinen Anwalt zur Hilfe nahm und ihm deshalb kein erstattungspflichtiger Schaden entstanden sei.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Versicherer zur Leistung, da es keinen Ausschluss für eigene Vertretung gibt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert