Rechtsschutzversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

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Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn im Antrag nach "Vorversicherung" und nicht nach "Vorversicherungen" gefragt wurde.

In diesem speziellen Fall, gab der Versicherungsnehmer seine gekündigte Vorversicherung bei einer fremden Gesellschaft an. Er versäumte es aber einen anderen gekündigten Rechtsschutzvertrag bei dem Antrag stellendem Versicherer anzugeben.

In diesem Fall spricht es gegen eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers, dass er eine Vorversicherung nicht angab, die schon in den Datenbeständen des beantragten Versicherers vorhanden ist. Der Versicherungsnehmer konnte davon ausgehen, dass der Versicherer ohnehin Zugriff auf diesen Vertrag hatte.

Das Oberlandesgericht Celle entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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