Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers muss als Willenserklärungsvertreter nach § 166 BGB den Versicherungsnehmer darauf aufmerksam machen, unnötige Kosten zu vermeiden.
In diesem speziellen Fall wollte der Kunde über eine Kündigungsschutzklage, seinen Anspruch auf Hilfsausgleich gem. § 113 BetrVG geltend machen, obwohl ihm bereits bekannt war, dass ein Nachtragsausgleich über eine Abfindung verhandelt wurde.
Besteht der Versicherungsnehmer, nach Aufklärung des Rechtsanwaltes über unnötige Kosten, auf der Klage, obwohl der Versicherer die Deckung verweigert hatte und der Hilfsantrag für ein weiteres Verfahren verneint worden war, liegt ein erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung vor.
Die Kostenvermeidungspflicht des Rechtsanwalts ist eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, die einer Belehrung des Versicherungsnehmers nicht bedarf.
Die Klage des Versicherungsnehmers wegen Leistungsanspruch gegen den Versicherer wurde vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert