Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn im Antrag nach "Vorversicherung" und nicht nach Vorversicherungen gefragt wurde.
In diesem speziellen Fall, gab der VN seine gekündigte Vorversicherung bei einer fremden Gesellschaft an, versäumte es aber einen anderen gekündigten Rechtsschutzvertrag bei dem jetzt Antrag stellendem VR anzugeben.
In diesem Fall spricht es gegen eine arglistige Täuschung des VN, weil er eine Vorversicherung nicht angab, die ja schon in den Datenbeständen des beantragten VR steht. Der kann VN davon ausgehen, dass der VR ohnehin Zugriff auf diesen Vertrag hatte.
Das Oberlandesgericht Celle entschied hier zugunsten des VN.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/10) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild:© Gerd Altmann/
In diesem speziellen Fall, gab der VN seine gekündigte Vorversicherung bei einer fremden Gesellschaft an, versäumte es aber einen anderen gekündigten Rechtsschutzvertrag bei dem jetzt Antrag stellendem VR anzugeben.
In diesem Fall spricht es gegen eine arglistige Täuschung des VN, weil er eine Vorversicherung nicht angab, die ja schon in den Datenbeständen des beantragten VR steht. Der kann VN davon ausgehen, dass der VR ohnehin Zugriff auf diesen Vertrag hatte.
Das Oberlandesgericht Celle entschied hier zugunsten des VN.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de