Die Zustellung einer Klage gilt nicht als unverzüglich, wenn aufgrund der fehlenden Vorschusszahlung des Rechtsschutzversicherers diese erst, wie in diesem Fall, neun Monate später bei Gericht eingeht.
Dies zeigt, dass der Versicherungsnehmer nicht alles Nötige unternommen hat, um der Forderung des Gerichts nachzukommen. Dass er sich auf seinen Rechtsschutzversicherer beruft, ist bedeutungslos. Da der Versicherungsnehmer für Fristwahrungen selbst verantwortlich ist, hatte er in zwei Instanzen keinen Erfolg.
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert