Quotelung nach Rotlichtverstoß

740px 535px

Nach einem Autounfall klagte die Versicherungsnehmerin gegen eine vom Versicherer vorgenommene Leistungskürzung von 50 Prozent. Sie argumentierte, dass die Ampel nach ihrer Auffassung auf Grün stand, sie außerdem von der Sonne geblendet wurde und deshalb den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Münster ist eine mindestens 50-prozentige Leistungskürzung bei Einwand der groben Fahrlässigkeit infolge von Rotlichtverstößen nach § 81 Abs. 2 VVG völlig gerechtfertigt.

Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde vom LG abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/39) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Zum Themenspecial "Kfz-Versicherung"

 

Alle Recht News