Begeht der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung, die gemäß § 28 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu einer teilweisen Leistungsverweigerung des Versicherers führen kann, darf sich der Versicherer nicht auf diese Möglichkeit berufen, wenn die Versicherungsbedingungen nach VVG in der alten Fassung keine Vereinbarung über teilweise Leistungsfreiheiten des Versicherers beinhalten.
Das Landgericht (LG) Köln ließ in diesem Fall eine Leistungsverschlechterung nach neuem VVG nicht zu.
Das LG verurteilte den Versicherer zur Erstattung der einbehaltenen Leistungskürzung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert