Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte über die Provisionsklage eines Vertreters zu entscheiden. Er hatte der Krankenkasse Mitglieder zugeführt. Diese Kasse kündigte die Zusammenarbeit fristlos, weil die Provision die nach den Wettbewerbsgrundsätzen zulässige Höhe überschritten hat.
Das Landgericht Bückeburg gab der Klage des Vertreters statt. Die Berufung war erfolglos. Die Begründung des Senats: Die Kündigung sei unwirksam. Ein wichtiger Grund liege nur vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder dem Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann.
Außerordentliche Kündigung nur als Ausnahme
Könne der Vertretervertrag absprachegemäß nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden, seien an den wichtigen Grund besonders strenge Anforderungen zu stellen. Um eine Umgehung der vereinbarten Unkündbarkeit zu vermeiden, müsse der wichtige Grund im Regelfall in einem Verhalten des zu Kündigenden liegen, das auch unter Berücksichtigung der Unkündbarkeit die sofortige Vertragsbeendigung rechtfertigen kann. Dabei könne die Kündigung nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. Auch Umstände, die dem zu Kündigenden nicht angelastet werden können oder nicht aus seiner Risikosphäre stammen, rechtfertigten die außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht.
Das gelte besonders für Gründe, die aus der Risikosphäre des Kündigenden stammen oder von ihm zu vertreten sind. In diesen Fällen sei die außerordentliche Kündigung nur ausnahmsweise berechtigt, wenn trotz umfassender Berücksichtigung aller Interessen und Belange des zu Kündigenden sowie des Vertragszwecks dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertrags, selbst zu geänderten Bedingungen, bei objektiver Würdigung unter keinen Umständen mehr zumutbar sei.
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Autor(en): Jürgen Evers