Pflicht zum Prüfen

Hat der Versicherer (VR) davon Kenntnis erlangt, dass sein Versicherungsnehmer (VN) ihn, in Bezug auf einen Lebens-Versicherungs-Vertrag, arglistig getäuscht hat, so hat der VR die Pflicht, alle Verträge des gleichen VN eingehend auf eventuelle Anfechtungsgründe hin, zu überprüfen. Tut er dies jedoch nicht, wird die allgemeine Kenntnis des VR zum aktuellen Wissen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs fiel zugunsten des VN aus !

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/34) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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