Der Bundesfinanzhof hat sich mit Gesundheitsboni bei Krankenkassen beschäftigt und entschieden, dass der gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindert, sofern der Bonus einen finanziellen Aufwand des Steuerpflichtigen ausgleicht (Urteil vom 6. Mai 2020, AZ X R 16/18).
Der gesetzlich krankenversicherte Kläger erhielt im Streitjahr 2015 einen Bonus von insgesamt 230 Euro. In seinem Bonusheft belegte er Gesundheits-Check-up, Zahnvorsorge, Professionelle Zahnreinigung, Glaukom-Untersuchung, PSA-Test, Haut-Check, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und einem Fitness-Studio, die Teilnahme an Sportveranstaltungen sowie ein gesundes Körpergewicht. Das Finanzamt behandelte den Bonus als Beitragserstattung und kürzte den Sonderausgabenabzug des Klägers.
Voraussetzung ist der finanzielle Aufwand
Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch pauschal gewährte Boni keine steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse sind und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die geförderte Maßnahme den Steuerpflichtigen Geld gekostet haben muss. Der Bonus gleiche diese Kosten ganz oder teilweise aus.
Bei einer bezahlten Schutzimpfung etwa fehle hingegen der eigene finanzielle Aufwand. Ein dafür erhaltener Bonus wäre dann eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung. Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. April 2018 (AZ 8 K 1313/17) auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück an das Finanzgericht.
Quelle: Ärztezeitung
Autor(en): Versicherungsmagazin.de