Wenn es nach einem Unfall zu psychischen Folgen oder körperlichen Reaktionen kommt, sind diese, auch wenn die Kausalität gegeben ist, als versicherte Folge nicht mitversichert. In der Regel sind sie durch die AUB ausgeschlossen
Ob dieser Schutzausschluss "Psychischer Reaktionen" mit dem AGB-Recht vereinbar ist, bleibt offen.
In dem entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht eine Aortendissektion nicht als psychische Reaktion angesehen, sondern dies als eine normale, unwillkürliche und automatisch ablaufende körperliche Reaktion beurteilt.
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer auf Leistungserbringung an den Versicherungsnehmer.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert