13.05.2014 Recht
Leitungswasser: Verspätete Meldung unzutreffend
Hier lag ein Durchfeuchtungsschaden beim Versicherungsnehmer (VN) vor, dieser beauftragte eine Firma zur Sanierung, welche ihm nach Behebung mitteilte, dass der Schaden aufgrund eines undichten Wasserrohres entstanden sei. Der VN meldete ihn hierauf seinem Versicherer (VR), welcher dann aufgrund verspäteter Meldung des VN von seiner Leistungsfreiheit Gebrauch machte. Mehr
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