Im vorliegenden Fall unterhielt der Versicherungsnehmer eine Arbeitslosigkeitszusatz-Versicherung. Diese verweigerte ihm Leistungen aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung und berief sich dabei auf eine vereinbarte Ausschlussklausel.
Auch nach Ansicht des Gerichts ist ein Versicherungsnehmer, der auch nach Feststellung durch das Arbeitsgericht eine verhaltensbedingte Kündigung erhielt, nicht unangemessen benachteiligt, wenn er letztendlich durch sein eigenes Verschulden arbeitslos wurde.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert