Der Versicherer (VR) überlässt dem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen, auf denen der Versicherungsmakler (VM) mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen kann, um danach an die Versicherungsnehmer Doppelkarten auszugeben.
Bestätigt nun der VR dem VM durch eine Policierung mehrfach den Beginn der erteilten vorläufigen Deckung, so hat der VR das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er dem Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt ist - mangels Widerspruch.
Der VR muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vorläufige Deckung einstehen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Bestätigt nun der VR dem VM durch eine Policierung mehrfach den Beginn der erteilten vorläufigen Deckung, so hat der VR das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er dem Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt ist - mangels Widerspruch.
Der VR muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vorläufige Deckung einstehen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert