Maklerrecht: Haftung bei unterlassener Aufklärung

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Der Makler wurde umfassend mit der Absicherung eines Umbauvorhabens beauftragt. Hierzu gehört regelmäßig auch die Prüfung der bereits bestehenden Absicherung der Altbausubstanz im Gebäudevertrag und die Überprüfung der Versicherungssumme.

Dieser Prüfung konnte der Makler mangels übergebener Informationen durch den Versicherungsnehmer (VN) nicht nachkommen. Im Schadensfall trat eine Unterversicherung ein.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm haftet der Makler für den entstandenen Unterversicherungsschaden, es sei denn, er hätte den VN vorher ausdrücklich auf eine eventuell bestehende Unterversicherung und deren Folgen hingewiesen.

Der Makler haftete aufgrund der unterlassenen Unterversicherungsaufklärung.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/48) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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