Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtfertigt in der Regel keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs. In diesem Fall wurde im Maklervertrag ein formaler Ausschluss aller Beratungspflichten des Maklers vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist nach Treu und Glauben als rechtswidrig anzusehen.
Der Makler vermittelte seinem Kunden eine Nettopolice über eine fondsgebundene Lebensversicherung, mit einem vereinbarten Provisionsanspruch über drei Jahre. Der Versicherungsnehmer kündigte den Vertrag nach einem Jahr und wollte die Provisionsvereinbarung mit dem Makler auch nicht mehr aufrechterhalten, da nach seiner Ansicht diese Art von Lebensversicherung nicht zur Altersvorsorge dienen könne.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Maklers auf Provisionsanspruch Recht.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/21) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Der Makler vermittelte seinem Kunden eine Nettopolice über eine fondsgebundene Lebensversicherung, mit einem vereinbarten Provisionsanspruch über drei Jahre. Der Versicherungsnehmer kündigte den Vertrag nach einem Jahr und wollte die Provisionsvereinbarung mit dem Makler auch nicht mehr aufrechterhalten, da nach seiner Ansicht diese Art von Lebensversicherung nicht zur Altersvorsorge dienen könne.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Maklers auf Provisionsanspruch Recht.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/21) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert