Maklerrecht: Anspruch auf Maklerlohn

Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtfertigt in der Regel keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs. In diesem Fall wurde im Maklervertrag ein formaler Ausschluss aller Beratungspflichten des Maklers vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist nach Treu und Glauben als rechtswidrig anzusehen.

Der Makler vermittelte seinem Kunden eine Nettopolice über eine fondsgebundene Lebensversicherung, mit einem vereinbarten Provisionsanspruch über drei Jahre. Der Versicherungsnehmer kündigte den Vertrag nach einem Jahr und wollte die Provisionsvereinbarung mit dem Makler auch nicht mehr aufrechterhalten, da nach seiner Ansicht diese Art von Lebensversicherung nicht zur Altersvorsorge dienen könne.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Maklers auf Provisionsanspruch Recht.


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Bild: © Gerd Altmann/

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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