Der Versicherungsnehmer renovierte sein Gebäude, stellte die Arbeiten an diesem aber im Winter ein. Gleichzeitig legte er die Heizungsanlage des Gebäudes still. Er unterließ es jedoch, die wasserführenden Leitungen zu entleeren.
Durch Minustemperaturen kam es zu Frostschäden an der Heizungsanlage, welche der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung vollständig ablehnte und sich auf seine Leistungsfreiheit berief.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab dem Versicherer nur bedingt recht. Es handelt sich seiner Ansicht nach nicht um Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung sondern um ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers, welches zu einer Quotelung führen muss. Aufgrund der Schwere des grob fahrlässigen Verhaltens ist jedoch eine Quote von 0 Prozent gerechtfertigt.
Die Klage des Versicherungsnehmers blieb vor dem OLG erfolglos.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert