Ein Boden wurde durch einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem Heizungsrohr geschädigt und musste erneuert werden. Bei den Bodenarbeiten wurden die Waren des Versicherungsnehmers durch Schimmel, Staub und Bakterien verunreinigt und mussten entsorgt werden. Diesen Schaden machte er als Folgeschaden des Wasserschadens bei seinem Versicherer geltend.
Dieser lehnte die Leistung ab, da es sich nicht um einen unmittelbaren Folgeschaden des Leitungswassers handelt, sondern der Warenschaden auf die mangelnde Sorgfalt beziehungsweise auf fehlende Schutzmaßnahmen des beauftragen Handwerkers zurückzuführen ist.
Das Oberlandesgericht Köln sah hier keinen Raum für eine Leistung. Hier geht es um Schadenersatz gegen den Handwerker.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert