Grundsätzlich ist der Versicherer bei Abzug von Vorschädigungen im Invaliditätsfall allein beweisbelastet. Um die Invaliditätsleistung zu kürzen, genügt es nicht, dass der Versicherer eine bloße degenerative Veränderung annimmt.
Es ist vielmehr entscheidend, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall tatsächlich vor dem Unfall eine körperliche Einschränkung hatte. Die degenerative Veränderung kann nach Ansicht von Sachverständigen auch still verlaufen sein. Kann der Versicherer also die körperliche Einschränkung vor dem Unfall nicht beweisen, hat er kein Recht auf Abzug einer Vorschädigung bei degenerativen Veränderungen.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg. Der Versicherer musste nachentschädigen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert