Lebensversicherung: Was bei vorzeitiger Vertragsauflösung passieren kann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2005 eine gesetzliche Regelung bezüglich der Abschlusskostenverrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung von Lebensversicherungen verabschiedet, die besagt, dass mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bei vorzeitiger Vertragsauflösung als Rückkaufswert bereitstehen muss. Die Versicherer hätten nach BGH eine Regelung bis spätestens 31.Dezember 07 finden müssen, wie sie die Verrechnung der Abschlusskosten und den „Mindest-Rückkaufswert“ bewerkstelligen können.

In dem vorliegenden Fall legte ein Versicherungsnehmer eine Verfassungsbeschwerde ein, da er seinen im Jahre 1994 abgeschlossenen Vertrag vorzeitig auflöste und der Versicherer die BGH-Regelung nicht befolgt hatte. Das Bundesverfassungsgericht lehnte aber die Verfassungsbeschwerde des Versicherungsnehmers ab und gab den Ansichten des Versicheres recht.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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