Der Versicherungsnehmer hat durch die einmalige Zahlung einer bestimmten Versicherungssumme mit Erhalt des Versicherungsscheins das Recht erworben, zu entscheiden, ob er sein angelegtes Kapital nach Vertragsende als Einmalbeitrag oder als monatliche Rente erstattet bekommen will.
Lässt er sich jedoch nach Ende der Vertragslaufzeit sofort einen Einmalbetrag auszahlen, so hat der Versicherer durch die Auszahlung des zugesicherten Betrages seine Pflicht erfüllt. Der Versicherungsnehmer hat ab diesem Zeitpunkt keinerlei Forderungsrechte mehr.
Da der Versicherer die AGB-Bestimmungen eingehalten hat, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Klage des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert