Ein Versicherungsnehmer wollte nach Inkrafttreten des neuen VVG 2008 seinen bestehenden Versicherungsvertrag ändern. Der Versicherer bemerkte bei der Risikoprüfung vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzungen des Versicherungsnehmers sowohl bei der ersten Antragsstellung als auch im Antrag zur Vertragsumstellung.
Daraufhin machte der Versicherer von seinem Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 2 VVG a. F. Gebrauch und beendete das Versicherungsverhältnis.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe geschah dies zu Recht. Denn bei einer unwesentlichen Änderung des Vertrags, sei der Zeitpunkt der Entstehung, also gerade nicht das Recht bei Vertragsänderung 2008, entscheidend gewesen.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert