Krankenversicherung: Tarifwechsel – Pauschale Zuschläge unzulässig? (BVerwG )

Durch das neue VVG wurde allen Versicherten die Möglichkeit gegeben, jederzeit in andere Tarife ihres PKV-Unternehmens zu wechseln. Bei besseren Leistungen werden im Rahmen der erneuten Gesundheitsprüfung bei Vorerkrankungen Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge erhoben.

Hier erhob ein VR einen pauschalen Risikozuschlag von 20 Prozent mit der Begründung, dass die Tarifstruktur und -kalkulation des neuen Tarifes andere Merkmale aufweise.

Das BVerwG bestätigte die vorangehende Untersagung des BaFin und erklärte diese Verfahrensweise als unzulässig.

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Bild: © Gerd Altmann /

Autor(en): Rudi Lehnert

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