Krankenversicherung: Tarifwechsel kann mit Risikozuschlägen verbunden sein

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Grundsätzlich steht dem Versicherungsnehmer ein Tarifwechselrecht innerhalb seines Krankversicherungsunternehmens zu. Jedoch ist der Versicherer dazu berechtigt, bei Mehrleistungen in den gewünschten Wechseltarifen Risikozuschläge, Ausschlüsse sowie gegebenenfalls Wartezeiten zu integrieren.

Der Versicherungsnehmer kann sich nicht auf einen zuschlagsfreien bisherigen Tarif berufen, wenn der zur Umstellung gewünschte Tarif auf Basisrisiken mit Zuschlägen kalkuliert ist.

Der Bundesgerichtshof sah die Tarifkalkulationen des Versicherers als Rechtens an. Rechte des Versicherungsnehmers auf Änderungen wurden zurückgewiesen.

Bevor Tarifwechsel erfolgen, sollten immer die entsprechenden Kalkulationen eingesehen werden.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/18) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Zum Themenspecial "PKV"

 

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