Wird einem VN eine bestimmte Behandlung von seinem Arzt vorgeschlagen, die nicht zweifelsfrei unter den Deckungsschutz der privaten Krankenversicherung fällt, so verletzt der Arzt seine vertragliche Pflicht, den Patienten darauf hinzuweisen, dass ihm möglicherweise Eigenbeteiligungen entstehen könnten.
Der Patient hat im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden, einen Anspruch auf einen Schadensersatz nach § 823 BGB gegen den Arzt. Dieser hat durch mangelnde Aufklärung gegenüber dem VN fahrlässig in Kauf genommen, dass diesem selbst Kosten entstehen könnten !Das Gericht verurteilte den Arzt zur Erstattung der Mehrkosten!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Patient hat im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden, einen Anspruch auf einen Schadensersatz nach § 823 BGB gegen den Arzt. Dieser hat durch mangelnde Aufklärung gegenüber dem VN fahrlässig in Kauf genommen, dass diesem selbst Kosten entstehen könnten !Das Gericht verurteilte den Arzt zur Erstattung der Mehrkosten!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert