Krankenversicherung: Schadenersatzpflicht des Arztes

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Wird einem Versicherungsnehmer eine bestimmte Behandlung von seinem Arzt vorgeschlagen, die nicht zweifelsfrei unter den Deckungsschutz der privaten Krankenversicherung fällt, verletzt er die vertragliche Pflicht, den Patienten darauf hinzuweisen, dass ihm möglicherweise Eigenbeteiligungen entstehen könnten.

Der Patient hat im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden, einen Anspruch auf einen Schadenersatz nach § 823 BGB gegen den Arzt. Dieser hat durch mangelnde Aufklärung des Versicherungsnehmers fahrlässig in Kauf genommen, dass diesem Kosten entstehen könnten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte den Arzt zur Erstattung der Mehrkosten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/31) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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