Krankenversicherung: Rückwirkende Kündigung

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Nach § 193 Abs. 3 VVG muss der Versicherungsnehmer (VN) dem Versicherer (VR) einen Nachweis der Anschlussversicherung einreichen, um seinen privaten Krankenversicherungsvertrag rechtswirksam zu kündigen.

Erst nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung beim VR wird eine Kündigung wirksam, eine rückwirkende Vertragsaufhebung scheidet aus.

Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an die gesetzlich geltende Versicherungspflicht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/31) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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