Der VR lehnte die Erstattung für reproduktionsmedizinische Leistungen des VN ab, da diese nach der VR-Auslegung nicht medizinisch notwendig und somit nicht erstattungsfähig sind.
Der VN konnte jedoch nachweisen, dass bei ihm eine Anomalie vorliegt, die einen Kinderwunsch unter normalen Umständen nicht ermöglicht, somit ist diese Anomalie auch nach Ansicht des BGH als Krankheit und folglich als erstattungsfähig anzusehen.
Der BGH verurteilte den VR zur Kostenerstattung!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/27) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der VN konnte jedoch nachweisen, dass bei ihm eine Anomalie vorliegt, die einen Kinderwunsch unter normalen Umständen nicht ermöglicht, somit ist diese Anomalie auch nach Ansicht des BGH als Krankheit und folglich als erstattungsfähig anzusehen.
Der BGH verurteilte den VR zur Kostenerstattung!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/27) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert