Der allgemeine Kontrahierungszwang eines Versicherers (VR) zur Aufnahme in den Basistarif besteht nicht für Versicherungsnehmer (VN), die wegen vorvertraglich falscher Angaben eine Rücktrittserklärung in einem privaten Krankenversicherungstarif erhalten haben.
Der Kontrahierungszwang beinhaltet nicht die Umstellung in den Basistarif, da dieser kein normaler Tarif der privaten Krankversicherungswelt ist, sondern rechtlich ein eigenes Versicherungsfeld darstellt.
Der VN hatte vor dem Landgericht Dortmund keinen Erfolg, der Rücktritt des VR war rechtens.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/38) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Kontrahierungszwang beinhaltet nicht die Umstellung in den Basistarif, da dieser kein normaler Tarif der privaten Krankversicherungswelt ist, sondern rechtlich ein eigenes Versicherungsfeld darstellt.
Der VN hatte vor dem Landgericht Dortmund keinen Erfolg, der Rücktritt des VR war rechtens.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/38) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert