Der Versicherer lehnte die Erstattung reproduktionsmedizinischer Leistungen für den Versicherungsnehmer ab, da diese nach der Auslegung des Versicherers nicht medizinisch notwendig seien. Damit seien sie auch nicht erstattungsfähig.
Der Versicherungsnehmer konnte jedoch nachweisen, dass bei ihm eine Anomalie vorliegt, die dazu führt, dass er einen Kinderwunsch unter normalen Umständen nicht verwirklichen kann. Diese Anomalie ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) als Krankheit und folglich als erstattungsfähig anzusehen.
Der BGH verurteilte den Versicherer zur Erstattung der Kosten.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert