Krankenversicherung: Honoraranspruch des Behandlers im Basistarif

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Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer (VN) Beitragsrückstände bei seinem Versicherer (VR), welcher die eingereichten Honoraransprüche der Behandler mit den noch offenen Beiträgen verrechnete.

Nach § 192 Abs. 7 VVG können Leistungserbringer bei im Basis-Tarif versicherten VN ihre Ansprüche auch direkt gegen den VR stellen, soweit die Leistungen grundsätzlich per Vertrag versichert sind.



Die vorgenommene Aufrechnung des VR mit rückständigen Beiträgen sah das Landgericht Köln als nicht gerechtfertigt an.

Die Klage hatte Erfolg, der VR wurde zur Leistung gegenüber dem Behandler verurteilt.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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