In der Krankentagegeldversicherung (KTG) darf der Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
In diesem speziellen Fall nahm ein angeblich arbeitsunfähiger selbstständiger Malermeister einen Auftrag an und nahm dazu einen Außentermin wahr, um ein Angebot zu erstellen. Dies ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Versicherer.
Derartige Feststellungen dürfen auch durch einen vom Versicherer bestellten Detektiv verwertet werden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Ermittler nicht selbst den Versicherungsnehmer verleitet hat, verbotenerweise tätig zu werden.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Saarbrücken als unbegründet abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert