Wird die Erstattungsfähigkeit von Heilpraktikerkosten vertraglich auf Heilpraktiker beschränkt, die eine Erlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz haben, ist eine entsprechende Tarifbestimmung rechtens.
Der Versicherer muss Tätigkeiten von im Ausland tätigen Heilparktikern nicht erstatten.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Amtsgericht Bitburg keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/14) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Versicherer muss Tätigkeiten von im Ausland tätigen Heilparktikern nicht erstatten.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Amtsgericht Bitburg keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert