Wird die Ehefrau eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung mitversichert, besteht ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Absatz 1 BGB. Damit werden der mitversicherten Person eigene Rechte zur Durchsetzung ihres Versicherungsanspruchs eingeräumt, jedoch keine vollen Vertragsrechte wie sie der Versicherungsnehmer hat.
In diesem Fall wurde der Vertrag aufgrund Prämienverzugs gekündigt. Der Versicherungsnehmer vereinbarte in einem Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter des Versucherers eine Ratenzahlung, der er fristgerecht nachkam. Die Kündigung des Versicherers wurde dennoch nicht zurückgenommen und es trat ein Versicherungsfall ein.
Der Versicherer lehnte die Leistung der mitversicherten Person aufgrund der vorangegangenen Kündigung ab. Die mitversicherte Ehefrau verklagte darauf den Versicherer auf Leistung wegen Fortbestehen des Vertrages aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung ihres Mannes.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Versicherer zu seiner Leistungspflicht.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert