Die Klausel der AVB eines Krankenversicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf Psychotherapie erstreckt, soweit diese von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder einem Krankenhaus durchgeführt wird, ist zulässig.
Sie gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten von 1998. Das heißt, der zugesagte Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Behandlungen dieser Berufsgruppen.
Die genannte Klausel hält nach wie vor der inhaltlichen Kontrolle stand.
Der Bundesgerichtshof gab den Ansichten des Versicherers Recht und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert