Will ein Versicherungsnehmer mit 56 Jahren erstmals von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln, hat der Vertreter eine besondere Beratungspflicht. Er muss den Versicherungsnehmer unmissverständlich und ausführlich auf die Nachteile eines Wechsels in die PKV hinweisen.
Hat der Vertreter in solchen Fällen keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation, kann dies zur Beweislastumkehr führen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm muss der Versicherungsnehmer bei unzureichender oder nicht nachweisbarer vollumfänglicher Beratung im Schadensersatzprozess so gestellt werden, als hätte er die GKV nie verlassen.
Das OLG setzt einen hohen Standard an die Beratungsverpflichtung des Versicherers und seiner Vertreter zum Schutz der Versicherungsnehmer.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert