Der Versicherer kündigte seinem Versicherungsnehmer außerordentlich, nachdem der Versicherungsnehmer einen Vertreter des Versicherers tätlich angegriffen hatte. Der Versicherer begründete seine Entscheidung damit, dass nach diesem Vorfall die weitere vertragliche Beziehung unzumutbar sei.
Der Versicherungsnehmer klagte auf Rücknahme der Kündigung. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) vertrat die Ansicht, dass selbst in solchen Fällen der allgemeine Kündigungsschutz des Versicherungsnehmers vorrangig ist.
Der BGH verurteilte den Versicherer zur Wiederaufnahme des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert